
Manche Rechtsanwälte horten ganze Arsenale von Domains. Warum also nicht mal aufräumen und ungenutzte Domains löschen? Unkritisch ist das bei solchen Domains, die noch nie in Verwendung waren. Vorsicht aber ist geboten bei nicht mehr verwendeten Domains.
Erst kürzlich hatte ich den Fall, dass ein Kollege der Meinung war, die Umlautdomain sei doch viel schöner als die korrespondierende Domain ohne Umlaute, für die wir eine Weiterleitung eingerichtet hatten. Diese könne gelöscht werden. Obwohl ich vehement von der Domainlöschung abriet – unter anderem unter Hinweis auf meinen Beitrag zur „Kanzlei-Homepage Resteverwertung“, bestand der Kollege auf der Löschung.
Gibt man jetzt die URL seiner Kanzleihomepage ein und tippt aus Gewohnheit „ue“ statt „ü“, landet man auf einer Pornoseite. So weit, so ungut.
Jetzt bin ich auf einen weiteren Aspekt gestoßen, den ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte: Hatte man irgendwann einmal eine E-Mail-Adresse unter der alten Domain eingerichtet und sich damit irgendwo registriert, droht jetzt die Gefahr, dass der Domain-Grabber diese registrierten Konten übernimmt.
Wie das geht? Ganz einfach: Als neuer Domaininhaber ein E-Mail-Postfach einrichten und sich dann per „Passwort vergessen“-Funktion ein neues Passwort generieren.
Von united-domains gibt es eine schöne „Checkliste: Wann kann ich eine Domain bedenkenlos löschen?“.