Firmen wie Copytrack und Rights Defend versenden E-Mails wegen angeblicher Verletzung von Bildrechten – auch an Anwälte wegen ihrer Kanzleihomepage. Was steckt dahinter? Ich habe den Kollegen Philipp Eickhoff von meibers.rechtsanwälte gefragt. Er bearbeitet solche Fälle im IT- und Urheberrecht; die Kanzlei hatte Copytrack schon auf der Gegenseite.
Herr Kollege Eickhoff, innerhalb weniger Wochen wurde ich jetzt schon zweimal von Kunden angesprochen, denen angebliche Lizenzverletzungen vorgeworfen werden. Es geht um Bilder, die sie vor Jahren selbst bei Shutterstock lizenziert hatten und auf ihrer Kanzleihomepage verwenden. Jetzt bekamen sie E-Mails von „Copytrack“ bzw. „Rights Defend“, die jeweils rund 2.000 € verlangen. Kennen Sie solche Fälle aus Ihrer Praxis?

Ja, tatsächlich legen mir Mandanten immer wieder mal E-Mails von Copytrack und ähnlichen Unternehmen zur Prüfung vor. In allen mir bekannten Fällen hatten die Mandanten die Fotos bei großen Stockfoto-Anbietern lizenziert und wunderten sich über den Vorwurf der Lizenzverletzung. Neben „Copytrack“ und „Rights Defend“ geht auch „Copyright Agent“ aus Dänemark nach demselben Prinzip vor. Es werden offenbar ungeprüft und massenhaft Berechtigungsanfragen versendet mit dem gleichzeitig „freundlich“ unterbreiteten Angebot, die Angelegenheit gegen Geldzahlung zu erledigen.
Diese E-Mails mit den „Berechtigungsanfragen“ ähneln sich sehr – wie hängen „Copytrack“ und „Rights Defend“ zusammen?
Hinter Rights Defend steht laut Impressum die RD Legal GmbH. Dieselbe Gesellschaft firmierte 2016 kurz unter PIXLEGAL GmbH und dann unter COPYTRACK GmbH. Seit 2025 lautet die Firma nun RD Legal GmbH. Hinter den unter den Kennzeichen „Copytrack“ und „Rights Defend“ angebotenen Dienstleistungen steht also dieselbe Gesellschaft. Wie gesagt gibt es aber auch andere Unternehmen, die nach demselben Schema vorgehen.
Bei „Copytrack“ war Ruhe, nachdem die Kundin nach diesem „Rezept“ des Kollegen Franz vorgegangen war. „Rights Defend“ dagegen hat das ignoriert und verlangt weiter Zahlung. Auf welcher Grundlage eigentlich?
Die RD Legal GmbH gibt an, von Rechteinhabern beauftragt zu sein. Das sind diejenigen Personen, die an (Stock-)Fotos ausschließliche Nutzungsrechte halten und somit bestimmen können, wer ihre Fotos nutzt. Wer Fotos ohne Erlaubnis der Rechteinhaber im Internet veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung, die u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstehen lässt. Steht eine Rechtsverletzung also fest, können Schadensersatzansprüche durchaus berechtigt sein. Das ist aber natürlich nicht der Fall, wenn eine eigene Berechtigung zur Nutzung des jeweiligen Fotos nachgewiesen werden kann, weil man es z.B. bei einem Stock-Anbieter lizenziert hat. Hier liegt der Clou: Wer ein fremdes Foto nutzt, muss im Zweifel nachweisen können, dass eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Der Fall des Kollegen Franz wurde von Copytrack „eingestellt“, nachdem dieser den Erwerb einer Lizenz von shutterstock nachweisen konnte. Liegen zu einem Foto keine entsprechenden Nachweise vor, kommen Schadensersatzansprüche wieder in Betracht. Ob diese durch „Copytrack“ oder „Rights Defend“ im Einzelfall geltend gemacht werden dürfen, steht auf einem anderen Blatt. Das Unternehmen hat als Inkassodienstleister nur beschränkte Befugnisse, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Andere Unternehmen arbeiten deshalb mit Rechtsanwälten zusammen, die zur Beratung und Vertretung in Urheberrechtssachen befugt sind.
Was ist rechtlich der Unterschied zwischen einer solchen „Berechtigungsanfrage“ und einer richtigen Abmahnung? Muss man darauf überhaupt antworten – und was passiert, wenn man Fristen einfach verstreichen lässt?
Die Abmahnung ist ein gesetzlich vorgesehenes Instrument, mit dem der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Unterlassung auffordern soll. Im Urheberrecht regelt § 97a UrhG die formellen Anforderungen an diese Abmahnung. Sie erfolgt im Interesse des Verletzers und dient dazu, den Streit außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Nicht zuletzt werden hierdurch die Gerichte entlastet. Als gesetzliches Instrument ist die Abmahnung an strenge formelle Voraussetzungen gebunden. Werden sie nicht eingehalten, drohen Gegenansprüche des Abgemahnten. Die Berechtigungsanfrage ist dagegen formlos möglich. Wird sie seriös verwendet, sollen mit ihr Unklarheiten bezüglich der Lizenzierung in einem bestimmten Einzelfall aufgeklärt werden – ohne direkt Schadensersatz zu verlangen. Anders als die Abmahnung kann die Berechtigungsanfrage ein gerichtliches Verfahren nicht wie gesetzlich vorgesehen vorbereiten. Würden nach einer Berechtigungsanfrage also gerichtliche Schritte eingeleitet, könnte das Verfahren rasch beendet und die Kosten dem Antragsteller / Kläger auferlegt werden – auch wenn die Urheberrechtsverletzung tatsächlich bestand. Das Einhalten der Fristen ist bei der Berechtigungsanfrage deshalb nicht so wichtig wie bei einer Abmahnung. Trotzdem sollte die Berechtigungsanfrage zum Anlass genommen werden, um zu prüfen, ob man eine Urheberrechtsverletzung begeht oder nicht.
Wenn Kolleginnen und Kollegen (oder andere Mandanten) bei Ihnen landen: Wie läuft so ein Mandat typischerweise ab?
Wir klären zuerst auf, woher das gegenständliche Foto bezogen wurde und wie und wo es genutzt wird. Anschließend prüfen wir die Rechtsgrundlage für die Nutzung des Fotos – gibt es ein Abo bei einem Stock-Anbieter oder wurde eine Lizenz auf anderem Wege erworben? Ist die eigene Berechtigung klar und nachweisbar, gehe ich den unkompliziertesten Weg und weise die Berechtigung gegenüber Copytrack & Co. nach. Rechtlich verpflichtet ist man dazu nicht – man könnte auch warten, bis eine „echte“ Abmahnung eintrudelt oder ein Gerichtsverfahren beginnt. Liegt keine Lizenz vor oder kann man sie nicht nachweisen, sollte darüber nachgedacht werden, präventiv eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlung von Schadensersatz sollte in diesem Falle erst in Betracht gezogen werden, wenn – wie der Kollege Franz vorschlägt – Nachweise über die Aktivlegitimation der Gegenseite angefordert wurden.
Was kann man prophylaktisch tun? Mir ist jetzt aufgefallen, dass die Historie auf shutterstock.com Lücken hat – schauen Sie mal hier auf dem Screenshot. Und bei Fotolia scheint die Historie ganz weg zu sein, nachdem das Unternehmen von Adobe aufgekauft und der Dienst schließlich eingestellt wurde. Auch wenn man selbst alles sauber dokumentiert hat, stelle ich mir das mitunter schwierig vor, den Lizenzerwerb in jedem Einzelfall rechtssicher nachzuweisen.
Auch bei dem Einsatz von Stock-Anbietern bleibt jeder Betreiber einer Website für jedes genutzte Foto selbst gegenüber den Rechteinhabern verantwortlich. Auch hier muss also im Zweifel die eigene Erlaubnis nachgewiesen werden können. Es lohnt sich deshalb, sich im Detail mit den Lizenzbedingungen des eigenen Stock-Anbieters auseinanderzusetzen. Viele Mandanten fallen dann aus allen Wolken, weil sie z.B. lernen, dass „gekaufte“ Fotos häufig nur für begrenzte Zeit oder mit entsprechendem Quellennachweis verwendet werden dürfen. Neben die eigene Dokumentation der Nutzungsrechte tritt also immer auch die Prüfung und Aufbewahrung der geltenden Lizenzbedingungen des Stock-Anbieters.
Herr Kollege Eickhoff, ich danke Ihnen sehr für das Gespräch.