Hinweispflichten für Rechtsanwälte betr. Alternative Streitbeilegung
In letzter Zeit häufen sich bei mir die Anfragen nach den „neuen“ Hinweispflichten für Rechtsanwälte die Alternative Streitbeilegung betreffend. Schön zusammengefasst hat das die BRAK mit Hintergrundinformationen in einer PDF – hier das Wichtigste:
- Rechtsanwälte müssen auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.
- Rechtsanwälte (mit mehr als 10 Beschäftigten in der Kanzlei, für kleinere Kanzleien ist die Angabe freiwillig) müssen auf ihrer Homepage (und ggf. in ihren AGB/Mandatsbedingungen) über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – hinweisen. Wie dieser Hinweis aussieht, hängt davon ab, ob die Kanzlei bereit ist, an so einem Verfahren teilzunehmen. Hierzu ist sie zur Zeit nicht verpflichtet.
Demnach sollten in der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) der Kanzleihomepage konkret folgende Texte aufgenommen werden:
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- Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
- Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 €: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org
oder:
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Hallo Herr Zosel,
seit heute kann auch im Kanzlei-Impressum auf anwalt.de ein aktiver Link zur Online-Streitbeilegung hinterlegt werden.
Beste Grüße!
Sehr hilfreicher Artikel. Solche Sachen haben mich immer verwirrt, aber dies macht jetzt mehr Sinn. VG