ChatGPT fällt bei Jura-Test krachend durch

„ChatGPT-Bot besteht Jura-Prüfung“ – diese Sensations-Schlagzeile sorgte letzte Woche für Aufsehen. Grundlage ist die Veröffentlichung von Jonathan H. Choi, „associate professor of law“ an der University of Minnesota Law School, und seinem Team mit dem Titel: „ChatGPT Goes to Law School„. Demnach soll die künstliche Intelligenz die 95 Multiple-Choice- und 12 Aufsatzfragen mit mittelmäßigen Ergebnissen bestanden haben (vgl. dazu auch die Fakultät-News mit weiteren Nachweisen).

Das ist ohne Frage eine beachtliche Leistung – aber würde das auch in Deutschland funktionieren? Hierzulande sind in der Jura-Prüfung traditionell eher Rechtsgutachten gefragt.

Ich habe mir einen (auf den ersten Blick) recht simplen Sachverhalt ausgedacht, den jedes Erstsemesty (vgl. dazu hier) nach ein paar Wochen Jurastudium gutachterlich halbwegs hinbekommen sollte:

Die K geht mit ihrem 10-jährigen Kind M in die Bäckerei. Zur Verkäuferin V sagt K: „Ich hätte gerne ein Brötchen“. Die V legt das Brötchen auf den Tresen. M nimmt das Brötchen und fängt an zu essen. V sagt: „Das macht dann bitte 1 €.“ Klären Sie in einem Rechtsgutachten, ob K das Geld an die V bezahlen muss.

ChatGPT „löst“ das wie folgt:

An artificial intelligence trying to solve a legal exam.
„An artificial intelligence trying to solve a legal exam.“ So stellt sich DALL·E 2 das vor.

Ohne weitere Informationen über den Kaufvertrag und den Verkauf von Waren in der Bäckerei kann keine abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen. Es ist jedoch allgemein üblich, dass der Käufer einer Ware die vereinbarte Zahlung leistet, wenn er die Ware erhält und verbraucht. Da das Kind M das Brötchen genommen und gegessen hat, könnte man argumentieren, dass ein Kauf stattgefunden hat und K daher verpflichtet ist, die vereinbarte Zahlung zu leisten. Es empfiehlt sich jedoch, weitere Informationen zu sammeln und einen Fachanwalt für Handelsrecht zu konsultieren, um eine präzise rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Ganz klar 0 Punkte. Also liebe Jurastudentys, bitte weiter studieren! Ich denke, das lohnt sich noch. Interessant übrigens, dass die KI wieder den Gang zum Anwalt empfiehlt – diesmal sogar zum Fachanwalt. Auch wenn das in der Situation fehl am Platz ist.

P. S.: Eine Stunde später habe ich den gleichen Sachverhalt noch einmal eingegeben. Diesmal antwortet der Bot:

In einem Rechtsgutachten kann festgestellt werden, dass K für das Brötchen bezahlen muss, da M es ohne Zustimmung oder Bezahlung entgegengenommen hat. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass K die Stellvertreterin für M’s Handlungen ist und somit für den Kauf des Brötchens verantwortlich ist. Da die Verkäuferin V das Brötchen bereitgelegt und den Preis genannt hat, kann man annehmen, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Daher muss K das Geld an V bezahlen.

Verglichen mit dem ersten Versuch oben schon eine beachtliche Steigerung, aber leider immer noch nur 1 Punkt – mit etwas gutem Willen, oder?

4 Kommentare
  1. Markus G.
    Markus G. sagte:

    Antwort von ChatGPT (3.5) am 5.4.23:
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    Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 BGB dadurch zustande gekommen, dass die Verkäuferin das Brötchen zum Verkauf angeboten hat und die K das Angebot durch eine eindeutige Annahme angenommen hat. Da jedoch keine eindeutige Annahme erfolgt ist, kann man im vorliegenden Fall nicht von einem Kaufvertrag ausgehen.

    Eine konkludente Annahme des Angebots durch das Kind M könnte möglicherweise nach den §§ 104, 110 BGB unwirksam sein, da M minderjährig ist und somit beschränkt geschäftsfähig. Ohne Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters ist ein Vertrag, der von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossen wird, gemäß § 105 BGB schwebend unwirksam. Eine Zustimmung von K könnte aber durch schlüssiges Handeln nach § 164 Abs. 1 BGB erfolgen.

    Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass K als gesetzliche Vertreterin ausdrücklich in den Vertrag eingewilligt hat. Eine Haftung von K ergibt sich aus § 162 BGB nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind verletzt hat. Ob eine solche Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

    Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass eine Zahlungspflicht von K für das Brötchen ungewiss ist, da kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und K als gesetzliche Vertreterin nicht ausdrücklich in den Vertrag eingewilligt hat. Es empfiehlt sich jedoch, das Brötchen zu bezahlen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

    *******************************************
    Und das Ganze mit ChatGPT V. 4:
    ********************************************
    Ein Rechtsgutachten zur Frage, ob K das Geld an die V bezahlen muss, gliedert sich in folgende Teile: Sachverhalt, Problemstellung, Rechtsgrundlagen, Prüfung und Ergebnis.

    I. Sachverhalt

    K geht mit ihrem 10-jährigen Kind M in die Bäckerei. K bestellt ein Brötchen von der Verkäuferin V. V legt das Brötchen auf den Tresen, und M nimmt das Brötchen und beginnt, es zu essen. V verlangt von K 1 € für das Brötchen.

    II. Problemstellung

    Die Frage ist, ob K das Geld an V bezahlen muss.

    III. Rechtsgrundlagen

    Relevant sind hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    §433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
    §104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
    §110 BGB – Taschengeldparagraph
    §164 BGB – Vertretung ohne Vertretungsmacht

    IV. Prüfung

    1. Kaufvertrag zwischen K und V (§ 433 BGB)
    Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis einigen (§ 433 BGB). Im vorliegenden Fall gibt es eine Einigung über den Kaufgegenstand (Brötchen) und den Kaufpreis (1 €). Daher liegt grundsätzlich ein Kaufvertrag vor.

    2. Geschäftsunfähigkeit von M (§ 104 BGB)
    Da M jedoch erst 10 Jahre alt ist, könnte seine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB relevant sein. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat. M ist älter als 7 Jahre, also nicht geschäftsunfähig.

    3. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)
    Nach § 110 BGB („Taschengeldparagraph“) sind rechtliche Erklärungen eines beschränkt Geschäftsfähigen, durch die der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt oder die lediglich einen rechtlichen Nachteil begründen, der ohne Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung eintritt, wirksam. In diesem Fall hat M das Brötchen genommen und gegessen, was einen rechtlichen Vorteil darstellt. Allerdings hat er auch eine Zahlungsverpflichtung gegenüber V eingegangen, was einen rechtlichen Nachteil darstellt. Daher ist § 110 BGB hier nicht anwendbar.

    4. Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 164 BGB)
    Die Frage ist, ob K für M als Vertreter ohne Vertretungsmacht handeln kann (§ 164 BGB). Die Vorschrift betrifft Fälle, in denen jemand im Namen eines anderen handelt, ohne dazu ermächtigt zu sein. Hier hat K ein Brötchen für sich selbst bestellt, aber M hat das Brötchen genommen und gegessen. Es ist nicht klar, ob K damit im Namen von M gehandelt hat oder nicht. Dies wäre eine Frage der Auslegung der getätigten Willenserklärungen.

    V. Ergebnis

    Das Rechtsgutachten zeigt, dass ein Kaufvertrag zwischen K und V grundsätzlich vorliegt. M ist zwar beschränkt geschäftsfähig, jedoch ist der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) in diesem Fall nicht anwendbar. Die Frage der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 164 BGB) bleibt strittig.

    Um auf Nummer sicher zu gehen, könnte K den Kaufpreis von 1 € an V bezahlen, um potenziellen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Allerdings könnte argumentiert werden, dass K nicht im Namen von M handelte, sondern lediglich für sich selbst ein Brötchen bestellte und M eigenmächtig das Brötchen genommen und gegessen hat. In diesem Fall könnte K der Auffassung sein, dass sie nicht verpflichtet ist, für das von M genommene Brötchen zu bezahlen.

    Rechtlich gesehen besteht hier eine gewisse Unsicherheit. Letztendlich hängt die Entscheidung davon ab, wie die beteiligten Parteien die Situation interpretieren und ob sie bereit sind, den potenziellen Konflikt weiter zu verfolgen oder eine einvernehmliche Lösung zu finden.

  2. Stephan K.
    Stephan K. sagte:

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, gibt die Mutter (warum eigentlich „K“?) ein Angebot ab und V nimmt dieses an. Fertig! Die Mutter muss das Brötchen bezahlen. Es spielt für den Vertragsschluss keine Rolle, wer das Brötchen später isst. (hier: Kind /warum „M“?). Liegt vielleicht eine Vertauschung der Buchstaben vor? Das ist für die KI nicht lösbar.

  3. Mark Berger
    Mark Berger sagte:

    Chat gpt 4

    Als KI-Sprachmodell kann ich keine rechtlich verbindlichen Gutachten erstellen, da dies eine Aufgabe für qualifizierte Rechtsanwälte ist. Ich kann jedoch allgemeine Informationen zur Rechtslage in Deutschland liefern, die Ihnen bei der Klärung der Situation helfen können.

    Gemäß §433 Abs. 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn eine Person eine Sache von einer anderen Person gegen Bezahlung erhält. In diesem Fall hat K ausdrücklich erklärt, dass sie ein Brötchen haben möchte, und die Verkäuferin hat das Brötchen auf den Tresen gelegt. Dies kann als Annahme des Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags betrachtet werden.

    Allerdings hat das Kind M das Brötchen genommen und angefangen zu essen, ohne dass K oder die Verkäuferin dem zugestimmt haben. In Deutschland gilt das Minderjährigenschutzrecht, das besagt, dass Kinder unter 7 Jahren für ihre Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden können. Bei einem 10-jährigen Kind ist zu beachten, dass es in der Regel als beschränkt geschäftsfähig gilt und daher bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, normalerweise der Eltern, abschließen kann.

    In diesem Fall hat K als Mutter die Äußerung getätigt, dass sie ein Brötchen haben möchte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes handelt. Wenn K dem Kauf zugestimmt hat oder die Handlung von M stillschweigend akzeptiert hat, könnte argumentiert werden, dass ein stillschweigender Vertrag zwischen K und der Verkäuferin besteht. In diesem Fall müsste K das Geld für das Brötchen bezahlen.

    Allerdings könnte K argumentieren, dass M ohne ihre Einwilligung gehandelt hat und sie nicht beabsichtigt hat, das Brötchen zu kaufen. In diesem Fall könnte die Verkäuferin möglicherweise auf das Brötchen verzichten oder eine andere Lösung finden, um den Konflikt beizulegen.

    Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Einschätzung der Rechtslage ist und dass im konkreten Fall weitere Umstände berücksichtigt werden müssen. Um eine verbindliche rechtliche Auskunft zu erhalten, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.

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