beA-Karte bestellen – Jetzt oder nie?

Es soll Anwälte geben, die – trotz der ab dem 01.01.18 geltenden passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) – noch gar nichts in Richtung beA unternommen haben. Angesichts des kurz vor Weihnachten hochkochenden Zertifikat-Desasters war das rückblickend vielleicht gar nicht die schlechteste Strategie.

Am 07.12.17 drängte die BRAK per Newsletter: „Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit!“ Für eine „garantiert“ rechtzeitige Belieferung hätte man spätestens Ende September bestellen müssen.

Den Brief mit der „persönlichen Antragsnummer“ hatte ich schon im Juni 2016 von der BRAK bekommen (da war noch die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zum 29.09.16 geplant). In dem Schreiben heißt es:

Bitte prüfen Sie möglichst vor der Bestellung einer beA-Karte im Anwaltsverzeichnis (einsehbar unter www.rechtsanwaltsregister.org), ob Ihre Postanschrift dort richtig, einschließlich des Namens Ihrer Kanzlei, verzeichnet ist, da diese Adresse für den Versand der beA-Karte verwendet wird.

Diese Prüfung ist zur Zeit nicht möglich, da die Website seit einigen Tagen offline ist – also überspringen wir diesen Punkt jetzt einfach mal.

Welche URL man jetzt für die Bestellung der Karte aufrufen muss, steht in dem Schreiben leider nicht. Lediglich zur „Erstregistrierung“ wird ausgeführt, die „besteht aus drei einfachen Schritten und ist auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://bea.brak.de/ (Wie funktioniert das beA?) beschrieben.“ Dort wird aber schon im ersten Schritt vorausgesetzt, dass man die beA-Karte bereits hat.

Fündig wird man aber unter dem Menüpunkt „Was braucht man für das beA?“:

Mit der Herstellung und Ausgabe der beA-Karte wurde die Bundesnotarkammer (BNotK) beauftragt, die dazu eine Internetseite eingerichtet hat: https://bea.bnotk.de. Die Bestellung der beA-Karte ist ausschließlich über die genannte Webseite möglich.

Über den Button „BESTELLEN UND VERGLEICHEN“ gelangt man zu einer Übersicht der Leistungsmerkmale der verschiedenen Karten. Der Link „JETZT BESTELLEN“ darunter führt zum „Bestellportal“. Dort findet sich jetzt aber nur der lapidare Hinweis:

Die Bestellung von beA-Karten sowie Kartenlesegeräten ist zur Zeit nicht möglich, da das beA nicht verfügbar ist.

Fazit

Wer jetzt noch keine beA-Karte bestellt hat, kann nur abwarten, bis das Bestellportal wieder eröffnet ist.

A propos: Laut „Chaos Report“ werden 19 % aller IT-Projekte abgebrochen.

4 Kommentare
  1. AH
    AH sagte:

    Vielleicht kann man ja bald seine bea-Karte bei ebay versteigern – wenn es schon keine mehr gibt :-)

  2. Ralf Zosel
    Ralf Zosel sagte:

    In der Presseerklärung der BRAK vom 09.01.18 heißt es, dass „am 10.01.18 bis 16 Uhr“ u. a. die Bestellung von beA-Karten wieder möglich sei. Zur Zeit kommt aber immer noch nur der o. g. Hinweis „nicht verfügbar“ unter https://bea.bnotk.de/bestellung.html

    Aber immerhin wird man beim Aufruf von http://rechtsanwaltsregister.org/ jetzt – warum auch immer – weitergeleitet auf https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak und kann dort das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wieder nutzen.

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